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Bundessozialgericht: Sozialhilfeträger muss Kosten der Bestattung des Ehegatten einer Hilfsbedürftigen übernehmen Muss eine Empfängerin von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II trotz Ausschlagung der Erbschaft aufgrund des Bestattungsgesetzes des jeweiligen Bundeslandes für die Bestattung ihres verstorbenen Ehemannes sorgen, so muss der Sozialhilfeträger die Kosten der Bestattung übernehmen. Der Sozialhilfeträger darf die (auch noch gegenwärtig) hilfsbedürftige Witwe nicht auf einen zweifelhaften Ausgleichsanspruch gegen die Schwiegermutter verweisen, die möglicherweise als Unterhaltspflichtige gem. § 1615 Abs. 2 BGB für die Beerdigungskosten ihres Sohnes haftet. Auch eine Verweisung auf den (nach Ausschlagung der Erbschaft durch alle in Betracht kommenden Erben) gem. § 1936 BGB verbleibenden Zwangserben Staat scheidet aus, da dessen Haftung für die Beerdigungskosten gemäß § 1968 BGB zweifelhaft ist. Bundessozialgericht, Entscheidung vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - Kenzingen, 1.10.2009 Rechtsanwalt Brombacher |
